Mitglied werden

Photonics BW e.V. - ein Netzwerk aus starken Partnern der Photonik-Branche

Rund 90 Mitglieder aus Industrie, Forschung, Bildung und Beratung bei Photonics BW e.V. und über 500 im mitgliederstärksten Photonik-Verbund OptecNet Deutschland e.V. (zur Mitgliederübersicht)

Mitgliedsfirmen und -institutionen profitieren durch eine Vielzahl von Vorteilen, die Photonics BW bietet. 

Die 5 wichtigsten Gründe für Ihre Mitgliedschaft bei Photonics BW:

1) WISSEN VERNETZEN

bei Expertentreffen, Fachveranstaltungen & Weiterbildungen sowie Netzwerkveranstaltungen, nationalen & internationalen Messen und Delegationsreisen in neue Zielländer

2) KONTAKTE KNÜPFEN

regional, bundesweit & international mit Forschern, Entwicklern, Herstellern und Anwendern der Photonik & Partnernetzen angrenzender Technologien

3) INNOVATIONEN VORANBRINGEN

Kooperationsanbahnung, Fördermittelberatung & Projektkoordination, Start-Up-Unterstützung, Verbreitung Ihrer Pressemitteilungen 

4) FACHKRÄFTE FÖRDERN

Stärkung Ihres Fachkräftepools durch Weiterbildung, Nachwuchsförderung und kostenlose Stellenanzeigen

5) INTERESSEN VERTRETEN

bei Politik, Vereinen & Verbänden

Sie sind interessiert an einem Netzwerk aus starken Partnern? Dann treten Sie mit uns in Verbindung!

Unten steht Ihnen der Mitgliedsantrag, unsere Satzung sowie unser OnePager - eine Zusammenfassung der wichtigsten Gründe für Ihre Mitgliedschaft bei Photonics BW - zum Download bereit.

Mitgliedsantrag Photonics BW

Satzung Photonics BW

OnePager Photonics BW 

 

Hinweis zu den Mitgliedsbeiträgen von Photonics BW e.V. und den Steuereinsparungen durch die Gemeinnützigkeit

Der gemeinnützige eingetragene Verein Photonics BW e.V. fördert ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck „Förderung von Wissenschaft und Forschung“. Photonics BW e.V. erfüllt nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG die gemeinnützigen Zwecke und ist im Sinne der §§ 51 ff. AO von der Steuer befreit.

Photonics BW e.V. ist deshalb gemäß Freistellungsbescheid berechtigt, für die Mitgliedsbeiträge und Spenden Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.

Diese Zuwendungsbestätigungen können steuerlich geltend gemacht werden und können Einsparungen bei der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer bewirken.