Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Zum 1. Januar 2020 wurde vom Bundesministerium der Finanzen eine steuerliche Forschungszulage eingeführt, die unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation von allen berechtigten Unternehmen in Anspruch genommen werden kann.

Bundesministerium der Finanzen, 20.12.2019

Die Förderung umfasst Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Sie bemisst sich an den Lohnaufwendungen für forschendes Personal sowie an den Auftragskosten bei in Auftrag gegebenen Vorhaben. Darüber hinaus werden Aufwendungen des selbstforschenden Unternehmers berücksichtigt. Die Förderung erfolgt in Form einer Forschungszulage und umfasst 25 Prozent einer maximalen Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro. Die Forschungszulage wird auf die nächste Steuerfestsetzung angerechnet und ausgezahlt, soweit sie die festgesetzte Steuer übersteigt. Auf die Forschungszulage besteht - bei Vorliegen aller Voraussetzungen - ein Rechtsanspruch.

Das vollständige Gesetz finden Sie hier.