Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat angesichts der aktuellen Lage ein Soforthilfeprogramm ins Leben gerufen.

Unterstützt werden gewerbliche Unternehmen und Sozialunternehmen, Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe (einschließlich Künstler/innen) mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben. 

Was wird gefördert?

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä., durch einen Zuschuss unterstützt werden.

Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind daher nicht förderfähig. Zur Erklärung: Am 11. März 2020 wurde die Situation von der WHO zur Pandemie erklärt.

Wie wird gefördert?

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses, und ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:

  • 9.000 Euro für drei Monate für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Der vollelektronische Antragsprozess kann ab Mittwochabend (25. März 2020) in Anspruch genommen werden. 

Weitere Informationen zu dem Soforthilfeprogramm finden Sie hier. Darüber hinaus können Sie sich hier über weitere Hilfen im Zusammenhang mit dem Coronavirus informieren. 

Bleiben Sie gesund!